Mitglied der SCNAT

Die NAGON verfolgt das Ziel, das Verständnis für die Naturwissenschaften zu fördern und das Interesse an deren Erkenntnissen zu wecken. Sie bietet ein vielfältiges Programm von Exkursionen über Weiterbildungskurse in Botanik, Geologie und Zoologie bis zu Betriebsbesichtigungen.mehr

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Statuten

I. Name und Sitz
Art. 1

Die Naturforschende Gesellschaft Obwalden und Nidwalden (NAGON) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Sie ist eine Regionalgesellschaft (KRG) der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (sc|nat).
Art. 2
Die Gesellschaft hat ihren Sitz im Herrenhaus Grafenort, 6388 Grafenort, Obwalden.


II. Zweck
Art. 3
Die Gesellschaft fördert das Verständnis für die Naturwissenschaften, weckt das Interesse für deren Erkenntnisse und fördert deren Verbreitung.
Sie unterstützt naturwissenschaftliche Forschungen in Obwalden und Nidwalden und beteiligt sich an deren Veröffentlichung, soweit es ihre Mittel gestatten.
Art. 4

Die NAGON sucht ihre Ziele zu erreichen mit:
a) Vorträgen und Mitteilungen aus allen Gebieten der Naturwissenschaften
b) Exkursionen
c) Förderung naturwissenschaftlicher Untersuchungen
d) Zusammenarbeit mit Organisationen verwandter Zielsetzung
e) Bildung besonderer Kommissionen

III. Mitgliedschaft
Art. 5

Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach Einreichen einer schriftlichen Beitrittserklärung. Bei Vorliegen triftiger Gründe, z.B. Auslandaufenthalt, kann die Mitgliedschaft für eine befristete Zeit sistiert werden.

Art. 6

Personen, die sich um die Naturwissenschaften oder um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung verliehen. Zur gültigen Beschlussfassung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Die Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.

Art. 7

Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die Generalversammlung festgesetzt wird. Personen unter zwanzig Jahren bezahlen die Hälfte. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

Art. 8

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung
b) durch Tod
c) bei Nichtbezahlen von zwei aufeinander folgenden Jahresbeiträgen
d) durch Ausschluss, worüber die Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden entscheidet
Aus der Gesellschaft ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.

IV. Vereinsorgane
Art. 9

Die Organe der Gesellschaft sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren

V. Generalversammlung
Art. 10

Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Art. 11
Aufgaben

Der Generalversammlung obliegen:
a) die Beschlussfassung über Statutenänderungen
b) die Genehmigung des Jahresberichtes
c) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages
e) die Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren auf 2 Jahre
f) der Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 8 d)
g) die Auflösung der Gesellschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
h) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes bzw. von Mitgliedern. Anträge von Mitgliedern sind 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten einzureichen
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäss Art. 6


Beschlüsse und Wahlen bedürfen des relativen Mehrs der abgegebenen Stimmen anwesender Mitglieder, soweit diese Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr vorschreiben. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

VI. Vorstand
Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst.

Art. 13
Aufgaben


Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Gesellschaft. Er vertritt sie nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.


a) Er kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen wählen und regelt deren Aufträge und Kompetenzen.


a) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.


c) Beschlüsse und Wahlen bedürfen des relativen Mehrs der abgegebenen Stimmen, wobei der Vorsitzende nicht mitstimmt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

VII. Rechnungsrevisoren
Art. 14

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.

VIII. Finanzen
Art. 15

Einkünfte des Vereins sind Mitgliederbeiträge und freiwillige Zuwendungen.

Art. 16

Alle Ämter des Vereins werden ehrenamtlich ausgeführt. Spesen werden dem Vorstand und den Kommissionsmitgliedern aus der Vereinskasse vergütet.

Art. 17

Für Forderungen an den Verein haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

IX. Auflösung des Vereins
Art. 18

Wird die Auflösung des Vereins gemäss Art. 11 g) beschlossen, so geht das Vereinsvermögen zur Verwaltung an die SCNAT über. Diese hat es mit allen Zinsen und Rechten einer neu gegründeten Gesellschaft auszuhändigen, deren Zweck Art. 3 dieser Statuten entspricht. Sollte innert 20 Jahren keine solche Neugründung erfolgen, so geht das Vermögen in das Eigentum der SCNAT über. Vorbehalten bleiben Spezialbestimmungen allfällig vorhandener Fonds und Schenkungen.

X. Schlussbestimmungen
Art. 19
Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten mit Annahme durch die Generalversammlung vom 10. März 2006 in Kraft.

Grafenort, den 10. März 2006

Der Präsident: _____________ Der Aktuar:___________


Chronologie:
Annahme durch GV am 15. März 1996
1. Revision am 10. März 2006 durch GV

Kontakt

Naturforschende Gesellschaft Obwalden und Nidwalden (NAGON)
c/o Dr. Andreas Traber
Kägiswilerstrasse 13
6064 Kerns